S a t z u n g

des Heimatvereins Iselersheim

 

Vorwort

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

 

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein trägt den Namen "Heimatverein Iselersheim" und hat seinen Sitz in 27432 Bremervörde. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name "Heimatverein Iselersheim e. V."

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Erstrebt werden die Pflege der plattdeutschen Sprache und der Dorfgemeinschaft, die Erforschung, Pflege und Erhaltung des örtlichen Kulturgutes und kameradschaftlicher Zusammenschluss aller an der Heimatpflege interessierten Kräfte sowie gut nachbarliche Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinen, die gleiche Ziele verfolgen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung von Kulturveranstaltungen, durch die Aufarbeitung und Fortsetzung der Orts- und Familiengeschichte sowie bei der gemeinschaftlichen Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Anlagen und Einrichtungen des Ortes.

 

(3) Der Heimatverein ist Eigentümer des ehemaligen Begräbnisplatzes im Ortsmittelpunkt von Iselersheim mit dem darauf befindlichen, hier neu erbauten und im Jahre 2005 eingeweihten "Findorff-Haus". Er sorgt für die Unterhaltung des Gebäudes und nutzt es als Museum sowie für Ausstellungen und kulturelle Veranstaltungen.

(4) Der Heimatverein Iselersheim wirkt vorrangig im Raume der Ortschaft Iselersheim sowie in Klein Mehedorf.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Vermögen des Vereins

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Als Mittel zur Erreichung der in § 2 genannten Zwecke dienen:

 1. das jeweilige Kapitalvermögen

 2. die Mitgliedsbeiträge

 3. die Beihilfen und sonstigen Zuwendungen (Spenden) und

 4. die Einnahmen aus Veranstaltungen

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Eintritt (Aufnahme) und Austritt (Ausschluss)

(1) Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann jede natürliche Person auf schriftlichen Antrag die Mitgliedschaft erlangen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung des Vereins.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich beim Vorstand erklären. Die Verpflichtung zur Zahlung des laufenden Jahresbeitrages bleibt jedoch bestehen.

(4) Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied länger als sechs Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist und diesen nach einmaliger Mahnung nicht binnen eines Monats zahlt, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Heimatvereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss ist Berufung möglich. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  
  
 
§ 5 Ehrenmitglieder

Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist im ersten Quartal des laufenden Jahres für das ganze Jahr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen.

(2) Die Rechte sind nicht übertragbar.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass für bestimmte Zwecke Umlagen erhoben und/oder von neu aufzunehmenden Mitgliedern ein Eintrittsgeld zu entrichten ist.

(2) Umfang und Höhe der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen setzt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 9 Vereinsorgane

Zur Bewältigung der genannten Aufgaben sind folgende Organe bestimmt:

(1) die Vorstände

 a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB

 b) geschäftsführender Vorstand

 c) erweiterter Vorstand

(2) die Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vorstandes und seiner Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter mit Einzelvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis darf der stellv. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.

(2) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

 a) Vorsitzender

 b) Stellv. Vorsitzender

 c) Schriftführer

 d) Kassenführer

(3) Zum erweiterten Vorstand gehören:

 a) Stellv. Schriftführer

 b) Stellv. Kassenführer

 c) Ortsvorsteher/Ortsbürgermeister

 d) Ortsbrandmeister

 e) Vorsitzender des TSV Iselersheim

 f ) Präsident des Schützenvereins Iseler und Umgegend
 
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes, Absatz 3, Buchstabe c bis f gehören auf Wunsch automatisch ohne eine Wahl dem Vorstand an.
 
(5) Den in Abs. 1 und 2 genannten Vorständen obliegt die Leitung des Vereins. Sie sind insbesondere zuständig für

 a) die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Vertretung des Vereins,

 b) die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,

 c) die Wahrnehmung aller übrigen Aufgaben, die sich aus dieser Satzung für den Vorstand ergeben oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.
 
(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen ein und leitet sie.
Der Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Der in § 10 Abs. 1 genannte Vorstand hat jeweils zu der im 1. Quartal nach Abschluss des Kalenderjahres stattfindenden Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung mindestens eine Woche vorher durch Bekanntmachung in der Bremervörder Zeitung einzuladen.
Daneben können bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen (außerordentliche Mitgliederversammlungen) einberufen werden.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt

 a) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichtes,

 b) die Entlastung des Vorstandes,

 c) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

 d) die Entscheidung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins,

 e) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt wurden,

 f) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die ihr durch diese Satzung übertragen sind.

(3) Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 12 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer; alljährlich scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl ist erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu überprüfen und über das Ergebnis dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Prüfungstermin ist mit dem Rechnungsführer abzustimmen. Daneben können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 13 Beirat

Für die einzelnen Aufgabensachgebiete können besondere Leiter durch den Vorstand bestimmt oder bestätigt werden.
Die einzelnen Gruppierungen der Ortschaft Iselersheim (z. B. Tanzgruppen, Theatergruppe, Frauenchor) können je ein Mitglied in den Beirat entsenden.  
Vorgenannte Personen können auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
 
  
 
§ 14 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt.
Auf Antrag eines Mitgliedes kann geheime Wahl bzw. Abstimmung erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung diesem Antrag mit einfacher Mehrheit zugestimmt hat.

(2) Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

(3) Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

§ 15 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Abhaltung jeder Mitgliederversammlung und jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der Ort und Datum, die Feststellung der ordnungs-gemäßen Einladung, der Beschlussfähigkeit, die Anträge, der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten sein müssen.
Die Niederschrift ist nach Fertigstellung vom Schriftführer und dem Versammlungs-leiter zu unterzeichnen.
Die Niederschriften werden auf der nächsten Sitzung desselben Organs verlesen und genehmigt.

 

§ 16 Haftpflicht

Die Mitglieder haben im Schadensfall keine Ansprüche gegenüber dem Verein, soweit die Haftpflichtversicherung des Vereins nicht eintritt.

 

§ 17 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung einschließlich des Zweckes ist nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder zulässig.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Aufteilung des Vereinsvermögens erfolgt in einer Mitgliederversammlung. Dazu ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der 1. Vor-sitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll die Stadt Bremervörde das gesamte Vermögen erhalten, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Ortschaft Iselersheim und in Klein Mehedorf zu verwenden hat. 
 
  
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.02.2017 errichtet.
 
gez. Hermann Röttjer (1. Vorsitzende) 
  
gez. Rolf Hellmers (2. Vorsitzende) 
  
gez. Annemarie Buck (Schriftführer) 
  
gez. Herbert Schlesselmann (Kassenführer)